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Verfassungsfeindliche Aussagen in Schule und Unterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das folgende Fallbeispiele illustriert die breite Palette von rechtsextremen Vorkommnissen an Schulen von der einfachen Provokation bis hin zur unverblümten Ideologievermittlung. Der Vortrag zu einem selbst gewählten Thema im Philosophieunterricht ging dem Neuntklässler flüssig über Lippen. Der Lehrer war verwundert über die Qualität des Vortrages, denn er beinhaltete verschiedene Methoden: Eine eingespielte Rede, PPT-Präsentation und eine Aufgabe an die Mitschülerinnen und Mitschüler. Vorgestellt wurden philosophische Zitate aus der NS-Propaganda, unter anderem eben auch eine Rede eines Nationalsozialisten. Dabei verwendete der Junge zusätzlich verschiedene Materialien, sprich Bilder und Texte, die in Deutschland unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes sind. Einige Bilder und Texte waren auch von Neonazis. Dass die vorgestellten Inhalte der Neonazi-Szene angehören, war am Textinhalt der Hörproben und der gezeigten Fotos offensichtlich. Dem Lehrer fiel dies nicht auf. Nach Ende des Vortrages leitete der Lehrer die anschließende Diskussion lediglich mit den Worten ein: „Habt ihr noch Fragen?“ Nun wurde es einigen Schüler/innen zu bunt. Dass da jemand nationalsozialistische Inhalte unwidersprochen vorführen und für solche Positionen „werben“ durfte, verstörte sie. Ein Jugendlicher meldete sich schließlich und fragte den Vortragenden: „Du weißt schon, dass die Bilder, die Du hier vorgestellt hast, von Neonazis sind und die Organisationen teilweise in Deutschland verboten sind?“ Der Vorfall zog weite Kreise: Aufgebrachte Eltern, denen ihre Kinder von dem beängstigenden Philosophiereferat berichtet hatten, fragten bei der Schulleitung nach, ob das Referat und die Untätigkeit des Lehrers folgenlos bleiben könne. Die Schulleitung und hinzugezogene Beratungslehrerin handelten nach dem Vorfall regelgerecht und meldeten den Fall an die Bildungsagentur. Schulintern wurde der Schüler für seinen rechtsextremen Vortrag getadelt und die vom Vorfall betroffene Klasse durch die Beratungslehrerin aufgeklärt. Eine weitergehende Auseinandersetzung fand nach unserer Kenntnis in diesem Fall jedoch nicht statt.<sup>2</sup>  
 
Das folgende Fallbeispiele illustriert die breite Palette von rechtsextremen Vorkommnissen an Schulen von der einfachen Provokation bis hin zur unverblümten Ideologievermittlung. Der Vortrag zu einem selbst gewählten Thema im Philosophieunterricht ging dem Neuntklässler flüssig über Lippen. Der Lehrer war verwundert über die Qualität des Vortrages, denn er beinhaltete verschiedene Methoden: Eine eingespielte Rede, PPT-Präsentation und eine Aufgabe an die Mitschülerinnen und Mitschüler. Vorgestellt wurden philosophische Zitate aus der NS-Propaganda, unter anderem eben auch eine Rede eines Nationalsozialisten. Dabei verwendete der Junge zusätzlich verschiedene Materialien, sprich Bilder und Texte, die in Deutschland unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes sind. Einige Bilder und Texte waren auch von Neonazis. Dass die vorgestellten Inhalte der Neonazi-Szene angehören, war am Textinhalt der Hörproben und der gezeigten Fotos offensichtlich. Dem Lehrer fiel dies nicht auf. Nach Ende des Vortrages leitete der Lehrer die anschließende Diskussion lediglich mit den Worten ein: „Habt ihr noch Fragen?“ Nun wurde es einigen Schüler/innen zu bunt. Dass da jemand nationalsozialistische Inhalte unwidersprochen vorführen und für solche Positionen „werben“ durfte, verstörte sie. Ein Jugendlicher meldete sich schließlich und fragte den Vortragenden: „Du weißt schon, dass die Bilder, die Du hier vorgestellt hast, von Neonazis sind und die Organisationen teilweise in Deutschland verboten sind?“ Der Vorfall zog weite Kreise: Aufgebrachte Eltern, denen ihre Kinder von dem beängstigenden Philosophiereferat berichtet hatten, fragten bei der Schulleitung nach, ob das Referat und die Untätigkeit des Lehrers folgenlos bleiben könne. Die Schulleitung und hinzugezogene Beratungslehrerin handelten nach dem Vorfall regelgerecht und meldeten den Fall an die Bildungsagentur. Schulintern wurde der Schüler für seinen rechtsextremen Vortrag getadelt und die vom Vorfall betroffene Klasse durch die Beratungslehrerin aufgeklärt. Eine weitergehende Auseinandersetzung fand nach unserer Kenntnis in diesem Fall jedoch nicht statt.<sup>2</sup>  
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<u>Fallbeispiel 2:</u>
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Ein Schüler eines Gymnasiums mobbte zwei andere Schüler/innen aufgrund ihrer Hautfarbe. Einer der beiden Schüler sah sich außer Stande, weiter in die Schule zu kommen. Lange bleibt dies den Lehrkräften verborgen, da das Mobbing über Whatsapp lief. Als sie davon erfuhren, wurde mit dem mobbenden Schüler gesprochen, er erhielt eine Abmahnung. Mit den anderen Schüler/innen des Jahrgangs wurde die Situation ebenfalls im Klassenverbund im Rahmen des Philosophieunterrichts thematisiert. Mit den Schüler/innen der Klassenstufe wurden zeitnah zu den Geschehnissen Projekttage zu menschenverachtenden Einstellungen und Neonazismus durchgeführt. Seither werden in jedem Schuljahr Projekttage umgesetzt. Die diskriminierenden Einstellungen des einen Schülers haben sich nicht geändert, das Umfeld konnte allerdings gestärkt werden und die Betroffenen haben erfahren, dass sie nicht alleine sind. Die Schule hat sich jetzt auf den Weg gemacht, Schule ohne Rassismus zu werden und möchte langfristig weitere Projekte gegen Diskriminierung umsetzen. Damit möchte sie den menschenverachtenden Aussagen und etwaigen Unterstützern des Schülers ein deutliches Zeichen entgegensetzen.<sup>3</sup>
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<sup>2. Vgl. Kulturbüro Courage!: Informationen zum Umgang mit Rechtsextremismus, Rechtspopulismus, Rassismus und Ideologien der Ungleichwertigkeit an Schulen, Dresden 2018, S. 9.</sup>
 
<sup>2. Vgl. Kulturbüro Courage!: Informationen zum Umgang mit Rechtsextremismus, Rechtspopulismus, Rassismus und Ideologien der Ungleichwertigkeit an Schulen, Dresden 2018, S. 9.</sup>
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<sup>3. Vgl. Ebenda, S.10.</sup>

Version vom 5. Juli 2019, 13:11 Uhr

1. Einleitung

Verfassungsfeindliche Aussagen werden nicht nur im öffentlichen Raum preisgegeben. Auch in der Schule oder anderen Institutionen werden vermehrt rassistische oder anderweitig diskriminierende Äußerungen öffentlich bekundet. Dabei wird versucht auch die jüngste Generation für die eigenen Zwecke zu missbrauchen. Dieser Missbrauch sorgt bei vielen Menschen für Unwohlsein und teilweise große Empörung. Dieser Artikel beschäftigt sich deshalb mit den Problemen in der Schule, die durch solche Propagierungen entstehen. Dabei stellen sich oft die Fragen: Wie geht man mit solch einer Situation um? Was kann ein Lehrer oder eine Lehrerin machen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin eine solche Aussage im Kontext des Unterrichts oder des Schulalltags tätigt? Kann man diese Äußerungen eventuell durch das Einbauen in den Unterricht entkräften, um der jeweiligen Person zu zeigen, dass er/sie falsch gehandelt hat?


2. Rechtsextremismus und -populismus in Schule und Unterricht

Rechtsextreme nutzen diverse Wege um auch an Schulen, also bei Kindern und Jugendlichen, für ihre fragwürdige Position in Land und Politik zu werben. Dabei nutzen sie meist auch die zeitgemäßen Angebote von Twitter, YouTube, Facebook und Co. Auch Musik spielt dabei eine entscheidende Rolle, die Jugendlichen für das Verbreiten von entsprechenden Inhalten zu begeistern. Dabei fällt eines besonders auf: Einfacher Rechtsradikalismus in Form von Verherrlichung des Nationalsozialismus fällt mittlerweile aus dem Raster heraus. Auch die typischen Erkennungsmerkmale, Springerstiefel, Bomberjacke und Glatze sind selten geworden. Mittlerweile identifizieren sich die Neonazis eher mit verschiedenen Kleidungsmarken und weniger bekannten Symbolen, wie Runen etc. Denkweisen und Einstellungen werden aus den Elternhäusern, Peergroups, Cliquen oder den von SuS genutzten Medien mitgebracht und machen vor keinem Schultor Halt. Die Diskussion um PeGiDa und ihre Ableger, rassistische und chauvinistische Äußerungen von rechten Politikerinnen und Politikern und die Wahrnehmbarkeit rechtsextremer (terroristischer) Gruppen, geht auch an den SuS nicht vorbei und beschäftigt sie in ihrem Schulalltag.

„Obwohl demokratische Milieus in Deutschland stärker und größer geworden sind, haben andere gesellschaftliche Kreise sich in die entgegengesetzte Richtung entwickelt“1

Diese veränderte Haltung verhältnismäßig weniger Menschen führt zu einer erschreckenden Zahl von rassistischen Gewalttaten – auch in der Schule und dem Unterricht.


3. Fallbeispiele im Unterricht

Fallbeispiel 1:

Das folgende Fallbeispiele illustriert die breite Palette von rechtsextremen Vorkommnissen an Schulen von der einfachen Provokation bis hin zur unverblümten Ideologievermittlung. Der Vortrag zu einem selbst gewählten Thema im Philosophieunterricht ging dem Neuntklässler flüssig über Lippen. Der Lehrer war verwundert über die Qualität des Vortrages, denn er beinhaltete verschiedene Methoden: Eine eingespielte Rede, PPT-Präsentation und eine Aufgabe an die Mitschülerinnen und Mitschüler. Vorgestellt wurden philosophische Zitate aus der NS-Propaganda, unter anderem eben auch eine Rede eines Nationalsozialisten. Dabei verwendete der Junge zusätzlich verschiedene Materialien, sprich Bilder und Texte, die in Deutschland unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes sind. Einige Bilder und Texte waren auch von Neonazis. Dass die vorgestellten Inhalte der Neonazi-Szene angehören, war am Textinhalt der Hörproben und der gezeigten Fotos offensichtlich. Dem Lehrer fiel dies nicht auf. Nach Ende des Vortrages leitete der Lehrer die anschließende Diskussion lediglich mit den Worten ein: „Habt ihr noch Fragen?“ Nun wurde es einigen Schüler/innen zu bunt. Dass da jemand nationalsozialistische Inhalte unwidersprochen vorführen und für solche Positionen „werben“ durfte, verstörte sie. Ein Jugendlicher meldete sich schließlich und fragte den Vortragenden: „Du weißt schon, dass die Bilder, die Du hier vorgestellt hast, von Neonazis sind und die Organisationen teilweise in Deutschland verboten sind?“ Der Vorfall zog weite Kreise: Aufgebrachte Eltern, denen ihre Kinder von dem beängstigenden Philosophiereferat berichtet hatten, fragten bei der Schulleitung nach, ob das Referat und die Untätigkeit des Lehrers folgenlos bleiben könne. Die Schulleitung und hinzugezogene Beratungslehrerin handelten nach dem Vorfall regelgerecht und meldeten den Fall an die Bildungsagentur. Schulintern wurde der Schüler für seinen rechtsextremen Vortrag getadelt und die vom Vorfall betroffene Klasse durch die Beratungslehrerin aufgeklärt. Eine weitergehende Auseinandersetzung fand nach unserer Kenntnis in diesem Fall jedoch nicht statt.2


Fallbeispiel 2:

Ein Schüler eines Gymnasiums mobbte zwei andere Schüler/innen aufgrund ihrer Hautfarbe. Einer der beiden Schüler sah sich außer Stande, weiter in die Schule zu kommen. Lange bleibt dies den Lehrkräften verborgen, da das Mobbing über Whatsapp lief. Als sie davon erfuhren, wurde mit dem mobbenden Schüler gesprochen, er erhielt eine Abmahnung. Mit den anderen Schüler/innen des Jahrgangs wurde die Situation ebenfalls im Klassenverbund im Rahmen des Philosophieunterrichts thematisiert. Mit den Schüler/innen der Klassenstufe wurden zeitnah zu den Geschehnissen Projekttage zu menschenverachtenden Einstellungen und Neonazismus durchgeführt. Seither werden in jedem Schuljahr Projekttage umgesetzt. Die diskriminierenden Einstellungen des einen Schülers haben sich nicht geändert, das Umfeld konnte allerdings gestärkt werden und die Betroffenen haben erfahren, dass sie nicht alleine sind. Die Schule hat sich jetzt auf den Weg gemacht, Schule ohne Rassismus zu werden und möchte langfristig weitere Projekte gegen Diskriminierung umsetzen. Damit möchte sie den menschenverachtenden Aussagen und etwaigen Unterstützern des Schülers ein deutliches Zeichen entgegensetzen.3



1. Kulturbüro Courage!: Informationen zum Umgang mit Rechtsextremismus, Rechtspopulismus, Rassismus und Ideologien der Ungleichwertigkeit an Schulen, Dresden 2018.

2. Vgl. Kulturbüro Courage!: Informationen zum Umgang mit Rechtsextremismus, Rechtspopulismus, Rassismus und Ideologien der Ungleichwertigkeit an Schulen, Dresden 2018, S. 9.

3. Vgl. Ebenda, S.10.