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Der Deutsche Bund
Der Deutsche Bund ist ein Zusammenschluss von deutschen Fürsten, freien deutschen Städten, sowie dem König von Preußen, dem Kaiser von Österreich, dem König von den Niederlanden und dem König von Dänemark. Auf dem Wiener Kongress wurde die Bundesakte unterschrieben, aus der der Deutsche Bund hervorgeht. Er existierte von 1815 bis 1866, außer in den Jahren 1848/1849, auf Grund der Deutschen Revolution. Allerdings waren Preußen und Österreich nicht mit ihrem kompletten Staatsgebiet in den Deutschen Bund eingetreten. So waren die Provinzen West- und Ostpreußen und Posen Preußens, sowie die Provinzen Ungarn, Siebenbürgen, Galizien, Kroatien, Slawonien, Dalmatien, Lombardo-Venetien und Istrien Österreichs nicht Teil des Deutschen Bundes.
Sein Ende fand der Deutsche Bund nach dem Deutschen Krieg im Sommer 1866. Danach gründete Preußen mit anderen verbündeten Staaten den Norddeutschen Bund, der jedoch kein Nachfolger des Deutschen Bunds sein sollte. --Rob kam gla (Diskussion) 21:50, 23. Sep. 2018 (CEST)
Eine Wiederherstellung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, welches nach den Revolutionskriegen mit Frankreich zusammenbrach, kam nicht in Frage. Auch eine Erneuerung des deutschen Kaisertums, für die sich einige in der politischen Öffentlichkeit aussprachen, wurde unterlassen.
Mitglieder des Deutschen Bundes
Insgesamt waren 41 souveräne deutsche Staaten teil des Deutsche Bundes. Diese waren das Kaiserreich Österreich, die fünf preußischen Köngigreiche, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, sieben Großherzogtümer. zwölf Herzogtümer, zehn Fürstentümer und vier freie Städte Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt am Main.
Organisation und Aufbau
Der Deutsche Bund hatte eine Bundesversammlung, die sich ständig traf. In ihr tagten Vertreter der Monarchen jedes Staats in Frankfurt am Main. Den Vorsitz in der Versammlung hatte Österreich. In ihr gab es zwei Instanzen, das Plenum und den Engeren Rat.
Das Plenum
Im Plenum wurden die Stimmen allerdings nur annäherungsweise nach der Größe vergeben, so erhielten die größten Staaten vier und die anderen je nach Größe drei bis eine Stimme(n). Eine Dreiviertelmehrheit war erforderlich, um Entscheidungen zu treffen. Für Änderungen in der Bundesakte musste einstimmig abgestimmt werden.