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Dreiklassenwahlrecht

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Bedeutung

Meist auf Preußen bezogen versteht man unter dem Dreiklassenwahlrecht, dass die wahlberechtigte Bevölkerung in drei Steuerklassen eingeteilt und ihre Stimme dementsprechend bei der Aufteilung der Abgeordnetensitze im Parlament gewichtet wird. Die Anteile der Stimmen entsprechen also nicht der Größe der Bevölkerungsgruppen. So stellte beispielsweise die erste Steuerklasse (Großgrundbesitzer und Adlige) mit 4% ebenso viele Wahlmänner wie die dritte Steuerklasse (Kleinbürger, Bauern etc.) mit 84%. Dieses, die tendenziell monarchistisch gesinnteren Adligen und Junker bevorzugende Wahlsystem, trägt trotz scheinbarer Demokratisierung zu einem Machterhalt des Adels bei.

Kontext

Das 1871 gegründete deutsche Reich hatte ebenso wie viele seiner Länder ein gewähltes Parlament. Im Parlament des Kaiserreichs, dem Reichstag wurden alle Stimmen der wahlberechtigten Bevölkerung (alle Männer ab 25 Jahren) gleich gewichtet. Im preußischen Abgeordnetenhaus dem, aufgrund Preußens enormer Bedeutung innerhalb Deutschland wichtigsten Parlament war dies jedoch nicht der Fall. Hier wurde das Dreiklassenwahlrecht, welches bereits 1849 von Friedrich Wilhelm IV. eingeführt wurde, erhalten. Trotz andauernden massiven Protest, vor allem der Sozialdemokraten wurde das Dreiklassenwahlrecht erst nach dem Untergang der preußischen Monarchie am Ende des ersten Weltkriegs abgeschafft.

Quellen