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Datenschutz und seine Rechtsgrundlagen

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Version vom 30. April 2018, 08:34 Uhr von Karl Kirst (Diskussion | Beiträge)

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Inhaltsverzeichnis

Datenschutz und seine Rechtsgrundlagen

Unter dem Begriff Datenschutz versteht man den Schutz von persöhnlichen Daten vor unrechtmäßigen Weitergabe an Unbefugte. Juristisch ist der Begriff eng an das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ gebunden. Daten, die unter den Datenschutz fallen wären Beispielsweise:

  • Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
  • Konto-, Kreditkartennummer
  • Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
  • Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
  • Vorstrafen
  • genetische Daten und Krankendaten
  • Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse

Quelle: "Klicksafe.de"

Gesetze zum Datenschutz

"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG festgelet. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)[4] abzuleiten. Das spezielle Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können.

Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung) Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen von Richtern nur bei Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet werden.

Recht auf Privatsphäre

Jede Person hat das Recht auf Privatsphäre in seiner Umgebung. Eine Behörede darf dieses Recht nur dann überschreiten wenn es gesetzlich vorgesehen oder demokratisch notwendig ist. Dies gilt beispielsweise bei Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit.

Personenbezogene Daten

Nach § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“

Gründe für den Datenschutz

  • abgefangene Informationen können nicht missbraucht werden
  • Daten sind vom Zugriff unberechtigter geschützt

(Bank- oder Kreditkartennummer, Privatadresse)

  • Sicherheit vor Identitätsdiebstahl

Quelle: "klicksafe.de"