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Datenschutz und seine Rechtsgrundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Datenschutz und seine Rechtsgrundlagen'''
 
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Unter dem Begriff Datenschutz versteht man den Schutz von persöhnlichen Daten vor unrechtmäßigen Weitergabe an Unbefugte. Juristisch ist der Begriff eng an das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ gebunden.
Unter dem Begriff „Datenschutz“ wird umgangssprachlich zumeist der Schutz von oder der sensible Umgang mit persönlichen Daten verstanden, damit diese nicht unrechtmäßig weitergegeben oder missbraucht werden kön-nen. Juristisch ist der Begriff eng an das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ gekoppelt.
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Daten, die unter den Datenschutz fallen wären Beispielsweise:
Daten die unter den Datenschutz fallen wären Beispielsweise:
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* Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
 
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* Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse  
 
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* genetische Daten und Krankendaten  
 
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* Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
 
* Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
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Quelle: "''Klicksafe.de''"
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'''Gesetze zum Datenschutz'''
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"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG festgelet. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."
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Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)[4] abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
  
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Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:
  
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    Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)
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    Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)
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    Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen von Richtern nur bei Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet werden.
 
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[[Kategorie:Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck/Datenschutz und Datensicherheit]]
 
[[Kategorie:Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck/Datenschutz und Datensicherheit]]

Version vom 2. März 2018, 12:26 Uhr

Datenschutz und seine Rechtsgrundlagen Unter dem Begriff Datenschutz versteht man den Schutz von persöhnlichen Daten vor unrechtmäßigen Weitergabe an Unbefugte. Juristisch ist der Begriff eng an das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ gebunden. Daten, die unter den Datenschutz fallen wären Beispielsweise:

  • Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
  • Konto-, Kreditkartennummer
  • Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
  • Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
  • Vorstrafen
  • genetische Daten und Krankendaten
  • Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse

Quelle: "Klicksafe.de"

Gesetze zum Datenschutz

"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG festgelet. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)[4] abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:

   Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)
   Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)
   Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen von Richtern nur bei Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet werden.