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Recht am eigenen Bild

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Recht am eigenen Bild


Definition:

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass nur die abgebildeten Personen die identifizierbar sind, das volle Recht über das Bild haben. Eine Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat.

Historie: Das Recht am eigenen Bild wurde als Strafgesetz, unter dem Namen "Kunsturhebergesetz" geschaffen, nachdem zwei Fotographen versucht hatten Bilder von Otto von Bismarck zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage

Nach §22 KunsturhG dürfen Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt auch für bereits verstorbene Personen, diese bestizen das Recht bis zu 10 Jahre nach ihrem Tod.

Nach §23 gitb es folgende Ausnahmeregelungen:

  1. "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient." 1

Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auch auf Fahndungsfotos.

Verstöße werden mit Freiheitsentzug oder Geldbußen geahndet.

Erkennbarkeit

Das Gesetz bezieht sich nicht nur auf die Fotographie, sondern auch auf künstlerische Werke. Dabei muss beachtet werden, dass Veröffentlichungen von Künstlern besonders durch das Grundgestz geschütz sind.

Linksetzung

Wird ein Foto von einer Internetseite auf eine andere Seite, ohne die ausdrückliche Zusage verlinkt, so stellt dies bereits eine Straftat da.

Veranstaltung

Das Recht auf das Bild entfällt dann, wenn sich Personen an öffentlichen Veranstaltungen, wie Sport- oder Kultureieignisse beteiligen.