Dieses Wiki, das alte(!) Projektwiki (projektwiki.zum.de)
wird demnächst gelöscht.
Bitte sichere Deine Inhalte zeitnah,
wenn Du sie weiter verwenden möchtest.
Gerne kannst Du natürlich weiterarbeiten
im neuen Projektwiki (projekte.zum.de).Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen
K (Karl Kirst verschob Seite FFB-IT/Recht am eigenen Bild nach Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck/Datenschutz und Datensicherheit/Recht am eigenen Bild, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen) |
|||
(4 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
'''Definition:''' | '''Definition:''' | ||
− | Das Recht am eigenen Bild besagt, dass nur die abgebildeten Personen die identifizierbar sind, das volle Recht über das Bild haben. Eine Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat. | + | Das Recht am eigenen Bild besagt, dass nur die abgebildeten Personen die identifizierbar sind, das volle Recht über das Bild haben. <br/> Eine Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat. |
'''Historie:''' | '''Historie:''' | ||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
'''Rechtsgrundlage''' | '''Rechtsgrundlage''' | ||
− | Nach §22 KunsturhG dürfen Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden | + | Nach §22 KunsturhG dürfen Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. |
+ | Dies gilt auch für bereits verstorbene Personen, diese bestizen das Recht bis zu 10 Jahre nach ihrem Tod. | ||
+ | |||
+ | Nach §23 gitb es folgende Ausnahmeregelungen: | ||
+ | # "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; | ||
+ | # Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; | ||
+ | # Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; | ||
+ | # Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient." <sup>1</sup> | ||
+ | Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auch auf Fahndungsfotos. | ||
+ | |||
+ | Verstöße werden mit Freiheitsentzug oder Geldbußen geahndet. | ||
+ | |||
+ | '''Erkennbarkeit''' | ||
+ | |||
+ | Das Gesetz bezieht sich nicht nur auf die Fotographie, sondern auch auf künstlerische Werke. Dabei muss beachtet werden, dass Veröffentlichungen von Künstlern besonders durch das Grundgestz geschütz sind. | ||
+ | |||
+ | '''Linksetzung''' | ||
+ | |||
+ | Wird ein Foto von einer Internetseite auf eine andere Seite, ohne die ausdrückliche Zusage verlinkt, so stellt dies bereits eine Straftat da. | ||
+ | |||
+ | '''Veranstaltung''' | ||
+ | |||
+ | Das Recht auf das Bild entfällt dann, wenn sich Personen an öffentlichen Veranstaltungen, wie Sport- oder Kulturereignisse beteiligen. Auf öffentlichen Ereignissen steht das Ereignis im Vordergrund und nicht die einzelne Person. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Polizeibeamte''' | ||
+ | |||
+ | Polizisten, die bei der Ausübung ihres Dienstes gefilmt oder fotografiert werden, ohne das eine Straftat im Fokus liegt, dürfen die Personalien des Filmenden aufnehmen. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Personen als Beiwerk''' | ||
+ | |||
+ | Bilder, auf denen Personen nur aus Zufall (zB. durch das Bild laufen) erscheinen, dürfen auch ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Personen der Zeitgeschichte''' | ||
+ | |||
+ | Berühmte Persönlichkeiten, von denen Fotos in der Öffentlichkeit aufgenommen werden, dürfen auch ohne ihr Einverständniss verbreitet werden. | ||
+ | Dennoch ist ihre Privatsphäre auch im öfentlichen Raum geschützt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Kommerzialisierung''' | ||
+ | |||
+ | Es ist nicht erlaubt Bilder von Personen ohne deren Erlaubnis zum Zwecke der Kommerzialisierung zu veröffentlichen. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Manipulation von Bildern ''' | ||
+ | |||
+ | „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“<sup>2</sup> | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | '''Berücksichtigung der Kunstfreiheit''' | ||
+ | |||
+ | Die aktuelle Rechtsprechung befindet sich in einer Dilemmasituation. | ||
+ | |||
+ | |||
{{SORTIERUNG:{{SUBPAGENAME}}}} | {{SORTIERUNG:{{SUBPAGENAME}}}} | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck/Datenschutz und Datensicherheit]] |
Aktuelle Version vom 8. März 2018, 11:26 Uhr
Recht am eigenen Bild
Definition:
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass nur die abgebildeten Personen die identifizierbar sind, das volle Recht über das Bild haben.
Eine Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat.
Historie: Das Recht am eigenen Bild wurde als Strafgesetz, unter dem Namen "Kunsturhebergesetz" geschaffen, nachdem zwei Fotographen versucht hatten Bilder von Otto von Bismarck zu veröffentlichen.
Rechtsgrundlage
Nach §22 KunsturhG dürfen Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt auch für bereits verstorbene Personen, diese bestizen das Recht bis zu 10 Jahre nach ihrem Tod.
Nach §23 gitb es folgende Ausnahmeregelungen:
- "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient." 1
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auch auf Fahndungsfotos.
Verstöße werden mit Freiheitsentzug oder Geldbußen geahndet.
Erkennbarkeit
Das Gesetz bezieht sich nicht nur auf die Fotographie, sondern auch auf künstlerische Werke. Dabei muss beachtet werden, dass Veröffentlichungen von Künstlern besonders durch das Grundgestz geschütz sind.
Linksetzung
Wird ein Foto von einer Internetseite auf eine andere Seite, ohne die ausdrückliche Zusage verlinkt, so stellt dies bereits eine Straftat da.
Veranstaltung
Das Recht auf das Bild entfällt dann, wenn sich Personen an öffentlichen Veranstaltungen, wie Sport- oder Kulturereignisse beteiligen. Auf öffentlichen Ereignissen steht das Ereignis im Vordergrund und nicht die einzelne Person.
Polizeibeamte
Polizisten, die bei der Ausübung ihres Dienstes gefilmt oder fotografiert werden, ohne das eine Straftat im Fokus liegt, dürfen die Personalien des Filmenden aufnehmen.
Personen als Beiwerk
Bilder, auf denen Personen nur aus Zufall (zB. durch das Bild laufen) erscheinen, dürfen auch ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden.
Personen der Zeitgeschichte
Berühmte Persönlichkeiten, von denen Fotos in der Öffentlichkeit aufgenommen werden, dürfen auch ohne ihr Einverständniss verbreitet werden. Dennoch ist ihre Privatsphäre auch im öfentlichen Raum geschützt.
Kommerzialisierung
Es ist nicht erlaubt Bilder von Personen ohne deren Erlaubnis zum Zwecke der Kommerzialisierung zu veröffentlichen.
Manipulation von Bildern
„Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“2
Berücksichtigung der Kunstfreiheit
Die aktuelle Rechtsprechung befindet sich in einer Dilemmasituation.